Nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 13.09.22 (1 ABR 22/21) ist der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.
Die Präsidentin des höchsten deutschen Arbeitsgerichts, Inken Gallner, begründete die Pflicht von Arbeitgebern zur systematischen Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten mit der Auslegung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes nach dem sogenannten Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Mai 2019.
Es ist davon auszugehen, dass dieses Urteil weitreichende Auswirkungen auf die bisher in Wirtschaft und Verwaltung tausendfach praktizierten Vertrauensarbeitszeitmodelle bis hin zu mobiler Arbeit und Homeoffice haben kann, weil damit mehr Kontrolle nötig ist. Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz müssen bisher nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, nicht die gesamte Arbeitszeit.
Im konkreten Fall stritt ein Betriebsrat einer vollstationären Wohneinrichtung aus dem Großraum Minden mit dem Arbeitgeber über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung. Ursprünglich wollte der Arbeitgeber eine elektronische Zeiterfassung einführen. Im Laufe der Verhandlungen entschloss sich das Unternehmen dagegen und brach die Verhandlungen ab. Der Betriebsrat war jedoch der Meinung, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, mit ihm zu verhandeln. Ihm stehe für diese Frage ein Initiativrecht zu, wonach er – auch gegen den Willen des Arbeitgebers – die Einführung einer Arbeitszeiterfassung beim Arbeitgeber verlangen könne, so der Betriebsrat.
Aufgrund dieser gesetzlichen Pflicht kann der Betriebsrat die Einführung eines Systems der elektronischen Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht nur, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist.
Arbeitgeber sind gesetzlich zur Einführung einer Zeiterfassung verpflichtet
28. September 2022