Bei Hetze in WhatsApp-Chat droht fristlose Kündigung

6. September 2023

Beleidigung und Hetze gegen Arbeitskolleginnen und -kollegen und Vorgesetzte können den Job kosten, wenn die Chats öffentlich werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 24.08.2023 (2 AZR 17/23) entschieden.

Wer sich in privaten WhatsApp-Gruppen beleidigend, rassistisch oder sexistisch über Arbeitskolleginnen und -kollegen oder Vorgesetzte äußert, kann fristlos gekündigt werden. Der Schutz der vertraulichen Kommunikation gilt nicht in jedem Fall. Das Bundesarbeitsgericht hatte den Fall einer WhatsApp-Gruppe befreundeter Arbeitskollegen, die in Hannover bei der Fluggesellschaft TUI Fly beschäftigt waren, zu entscheiden.

Einer der Kläger gehörte seit 2014 einer privaten WhatsApp-Chatgruppe mit 5 weiteren Kollegen an. Als es zu Konflikten am Arbeitsplatz kam, zogen die Mitglieder der WhatsApp-Gruppe über Kollegen und Vorgesetzte her und machten rassistische und sexistische Aussagen. Die Chats enthielten auch menschenverachtende Äußerungen sowie Aufrufe zu Gewalt.

So wurde etwa geschrieben, dass die „Covidioten“ „vergast“ werden sollten. Auch mit einem Anschlag wurde geliebäugelt. As der Chatverlauf dem Arbeitgeber zugespielt wurde, kündigte er den Mitarbeitern fristlos. Sie hatten sich in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und Kollegen geäußert, hieß es zur Begründung der Kündigung. Die Betroffenen zogen vor Gericht. Sie beriefen sich auf die im Grundgesetz geschützte vertrauliche Kommunikation. Der Chat habe allein dem privaten Austausch gedient. Der Arbeitgeber hätte diesen daher nicht als Grund für die Kündigung verwenden dürfen.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten den Kündigungsschutzklagen der Kläger zunächst stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurückverwiesen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass eine Chatgruppe keine „Festung“ sei, in der alles erlaubt sei und nicht befürchtet werden müsse, dass es arbeitsrechtliche Sanktionen gebe. Vielmehr müssten Beschäftigte bei beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen in einer privaten WhatsApp-Chatgruppe über Vorgesetzte und Kollegen mit einer fristlosen Kündigung rechnen.

Nur ausnahmsweise, wenn der Arbeitnehmer sicher davon ausgehen konnte, dass der Chatverlauf vertraulich bleibt, sei eine Kündigung nicht gerechtfertigt. Im Zweifelsfall müssten die Mitglieder der WhatsApp-Gruppe nachweisen, warum sie einander vertrauen durften.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat nun zu prüfen, ob die beteiligten Arbeitnehmer in der Gruppe tatsächlich erwarten konnten, dass bei einer möglichen schnellen Weiterleitung von WhatsApp-Chats die Vertraulichkeit gewahrt wird. Auch müsse geklärt werden, ob der Kläger angesichts des Chatverlaufs und der Größe der Chatgruppe, ihrer geänderten Zusammensetzung (vor 2 Jahren war noch ein Arbeitskollege hinzugekommen) und der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats nicht mit einer Weitergabe der Äußerung an Dritte rechnen konnte.

Grundsätzlich ist immer zu berücksichtigen, dass eine fristlose Kündigung harte Folgen für den gekündigten Arbeitnehmer hat und deshalb nur bei ganz gravierenden Pflichtverletzungen wirksam sein kann.

Ganz besonders muss dies gelten, wenn sich der Anlass der Kündigung außerhalb der eigentlichen Arbeitsleistung findet.

Wer aber, wie in dem hier zu entscheidenden Fall, üble Nachrede oder aber hetzerische Äußerungen gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen begeht, muss mit einer fristlosen Kündigung selbst dann rechnen, wenn die Kommunikation nur in einer kleinen Gruppe erfolgt.

Jedenfalls sollte man als Arbeitnehmer mit nachteiligen Äußerungen über Kollegen oder den Arbeitgeber in sozialen Netzwerken äußerst vorsichtig sein, erst recht, wenn diese strafrechtlich relevant werden.