Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.
Das hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 8.12.2021 (B 2 U 4/21 R) entschieden.
Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab.
Das Sozialgericht sah in erster Instanz den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg an, das Landessozialgericht beurteilte ihn jedoch in der Berufungsinstanz als unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht. Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Entscheidung des Sozialgerichtes bestätigt.
In den Gründen beurteilte das Bundessozialgericht den Sturz des Klägers auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Büro (Homeoffice) als Arbeitsunfall. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und ist deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.
Der Kläger kann daher Leistungen der Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen.