Fitnessstudio-Kunden können Beiträge für Zeiten der Corona-Schließung zurückver-langen

9. Mai 2022

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 04.05.2022 (VII ZR 64/21) entschieden, dass der Kunde einen Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge hat.
Der BGH hat insbesondere klargestellt, dass die Monate der Schließung nicht einfach an die ursprünglich vereinbarte Vertragslaufzeit angehängt werden können.

In dem konkreten Fall, hatte das Fitnessstudio bei dem Kunden die monatlichen Beiträge per Lastschrift eingezogen. Nachdem das Studio coronabedingt vom 16.03. bis zum 04.06.2020 schließen musste, hatte der Betreiber angeboten, diesen Zeitraum an die Vertragslaufzeit anzuhängen. Der Kunde war damit jedoch nicht einverstanden und verlangte für den bezeichneten Zeitraum die monatlichen Beiträge von 29,90 € vom Betreiber des Fitnessstudios zurück.

Der BGH stellte klar, dass es in dem Zeitraum der coronabedingten behördlich angeordneten Schließung rechtlich unmöglich gewesen sei, im Fitnessstudio zu trainieren und der Betreiber somit die vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht nicht erfüllen konnte.

Die Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB seien nach Auffassung des BGH nicht anwendbar, da der Gesetzgeber zwischenzeitlich die sogenannte „Gutscheinregelung“ (Art. 250 § 5 EGBGB) eingeführt hat. Danach war im vorliegenden Fall der Fitnessstudiobetreiber zwar berechtigt für die Zeiträume Gutscheine zu erteilen, nicht jedoch die Vertragslaufzeit zu verlängern. Da er von der Gutscheinlösung keinen Gebrauch gemacht hatte, wurde er verurteilt, die Beiträge zurückzuzahlen.