Gleicher Stundenlohn für geringfügig Beschäftigte
Ein Rettungsassistent, der auf geringfügiger Basis beschäftigt ist, muss bei gleicher Tätigkeit auch die gleiche Vergütung wie Vollzeit- oder Teilzeitrettungsassistenten bekommen.
Das entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 18.01.2023 (5AZR 108/22).
In vielen Bereichen unterstützen Minijobber als Aushilfen die Voll- oder Teilzeitbeschäftigten. Häufig werden diese schlechter bezahlt.
Das liegt zum einen daran, dass geringfügig Beschäftigte im Vergleich meist nicht die gleiche Arbeitsleistung erbringen oder weniger Berufserfahrung haben. Doch was gilt, wenn ein Arbeitgeber geringfügig Beschäftigte mit gleicher Qualifikation für eine identische Tätigkeit schlechter vergütet, als seine Vollzeit- oder Teilzeitkräfte?
Im konkreten Fall beschäftigt der Arbeitgeber, ein Rettungsunternehmen, sowohl Minijobber als auch Vollzeit- und Teilzeitkräfte. Alle arbeiten gleichermaßen in der Notfallrettung und führen Krankentransporte und sonstige sanitätsdienstliche Tätigkeiten durch. Die Arbeitsleistung unterscheidet sich unstreitig nicht. Im maßgeblichen Zeitraum wurden Vollzeit- und Teilzeitkräfte als sogenannte „Hauptamtliche“ für ihre Tätigkeit mit 17 Euro brutto die Stunde vergütet. Wer „nebenamtlich“ beschäftigt ist bekam 12 Euro brutto die Stunde.
Ein Rettungsassistent, der als „Nebenamtlicher“ beim Arbeitgeber im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung durchschnittlich mindestens 16 Stunden im Monat leistet, verlangte, genauso wie die voll- und teilzeitbeschäftigten Kollegen 17 Euro brutto zu verdienen. Vor Gericht klagte er auf die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung in Höhe von rund 3.290 Euro brutto für die Zeit von Januar 2020 bis April 2021.
Zudem begründete er die Differenzierung beim Gehalt damit, dass er die hauptamtlich Voll- und Teilzeitbeschäftigten zu Diensten und Schichten einteilen könne. Das erhöhe die Planungssicherheit und bedeute für ihn einen deutlich geringeren Planungsaufwand. Dagegen könnten die „nebenamtlichen“ Kräfte, in der Regel Minijobber, ihre Einsätze selbst wählen und planen. Die Vorteile in der Arbeitszeitgestaltung frei und flexibel zu sein, begründeten aus Sicht des Arbeitgebers den geringeren Lohn.
Das Gericht urteilte, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, dem Rettungsassistenten 17 Euro brutto die Stunde zu zahlen. Dies sei die übliche Vergütung, die der Arbeitgeber seinen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden gewähre. Die im Vergleich zu den hauptamtlichen Rettungsassistenten geringere Stundenvergütung benachteilige den Sanitäter, der im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig ist, entgegen § 4 Abs. 1 TzBfG ohne sachlichen Grund.
Nach § 4 Abs. 1 TzBfG dürfen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmende wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigten eine unterschiedliche Behandlung. Die haupt- und nebenamtlichen Rettungsassistenten sind gleich qualifiziert und üben die gleiche Tätigkeit aus, stellte das BAG fest. Der vom Arbeitgeber pauschal behauptete erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der nebenamtlichen Rettungsassistenten überzeugte die Erfurter Richter nicht. Es sei nicht erkennbar, dass der Aufwand unter Berücksichtigung der erforderlichen „24/7-Dienstplanung“ und der öffentlich-rechtlichen Vorgaben zur Besetzung der Rettungs- und Krankenwagen wirklich signifikant höher ist. Darüber hinaus überzeugte die Argumentation des Arbeitgebers hinsichtlich einer besseren Planungssicherheit bei der Einteilung der Voll- und Teilzeitkräfte das Gericht ebenfalls nicht.
Dass diese ihre Arbeitszeit „frei gestalten“ könnten, ist nach Angaben des Gerichts in Bezug auf eine unterschiedliche Vergütung völlig unerheblich. Denn diese Personengruppe habe weder nach Lage noch nach zeitlichem Umfang einen Anspruch darauf, die gewünschten Dienste zugeteilt zu bekommen.