Sofern Arbeitnehmer die Vergütung von Überstunden geltend machen, müssen sie auch zukünftig nachweisen, dass die Arbeit geleistet wurde und der Arbeitgeber diese angeordnet oder gebilligt hat.
Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil vom 04.05.2022 entschieden (5 AZR 359/21).
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in einem früheren Urteil vom 14.05.2019 entschieden, dass die Mitgliedsstaaten gesetzliche Regelungen einzuführen hätten, dass die geleistete Arbeitszeit zu dokumentieren sei. Seinerzeit war damit gerechnet worden, dass mit dieser Rechtsprechung eine Beweiserleichterung für Arbeitnehmer bei der Geltendmachung von Vergütungsansprüchen für Überstunden verbunden war. Eine Gesetzesänderung hat es nach dem bezeichneten Urteil des EuGH in Deutschland nicht gegeben.
Im konkreten Fall ging es um einen Rechtsstreit, der zunächst vom Arbeitsgericht Emden und nachfolgend vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen in der Berufung zu entscheiden war.
Der Arbeitnehmer, der als Auslieferungsfahrer gearbeitet hat, hatte zwischen Januar 2016 bis Juli 2018 die Bezahlung von insgesamt 348 Stunden geltend gemacht, was einer Bruttovergütung von ca. 5.200,00 € entsprach.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit wurden von einer technischen Zeitaufzeichnung des Klägers erfasst, wobei jedoch die Pausenzeiten nicht aufgezeichnet wurden.
Das Arbeitsgericht Emden hat in erster Instanz der Klage stattgegeben, da der Arbeitgeber kein System zur Arbeitszeiterfassung eingeführt habe. Der Arbeitgeber müsse daher nachweisen, dass die Stunden nicht geleistet worden sind. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hob das Urteil des Arbeitsgerichts Emden auf und wies die Klage ab. Es war der Auffassung, dass der Beschäftigte seine Überstunden zu beweisen habe.
Das BAG wies die Berufung des Klägers zurück. Es stellte klar, dass sich die Darlegungs- und Beweislast für die arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung von Überstunden durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht geändert habe.
Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH seien arbeitsschutzrechtliche Aspekte zur Meidung einer Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit und nicht etwa Beweiserleichterungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Der Kläger hätte vorliegend darlegen müssen, dass es aufgrund der Arbeitsmenge erforderlich gewesen sei, die Pausen durchzuarbeiten. Eine pauschale Behauptung ohne konkrete Beschreibung des Arbeitsumfangs bzw. der Arbeitsmenge genüge hierfür nicht.
Somit werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch zukünftig vollumfänglich darlegen und beweisen müssen, dass zum einen geltend gemachte Überstunden tatsächlich geleistet worden sind und der Arbeitgeber diese angeordnet, geduldet oder jedenfalls nachträglich gebilligt habe.